Artikel 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
Wurde das europäische Patent nach Artikel 105b Absatz 2 beschränkt, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die geänderte europäische Patentschrift. Die Veröffentlichung erfolgt nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Beschränkung im Europäischen Patentblatt.
Artikel 14
Regeln 20, 21, 96, 138 und 143
eingefügt durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 14
Regel 20
Regel 21
Regel 96
Regel 138
Regel 143
Artikel 105c EPÜ
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